1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen («Bedingungen») gelten, wenn Phoenix Mecano Solutions AG («Lieferant») deren Geltung mit dem Kunden vereinbart. Allfällige anderslautende Bedingungen des Kunden im Einzelfall sowie allgemeine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden gelten als wegbedungen.
1.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. "Schriftlich": im Sinne dieser Bedingungen bezeichnen Mitteilungen durch ein von beiden Parteien unterzeichnetes Dokument und per Brief, E-Mail, Fax oder auf andere Weise, die von den Parteien vereinbart wurde.
2.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung oder, wenn eine solche fehlt, das Angebot des Lieferanten massgebend.
2.2 Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung sind zulässig, sofern die Produkte die gleichen Funktionen oder die Dienstleistungen die gleichen Zwecke erfüllen. Der Lieferant ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an Produkten und Dienstleistungen vorzunehmen, die bereits hergestellt oder geliefert sind.
2.3 Soweit kein besonderer Erfüllungsort verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt als Lieferung die Bereitstellung am Sitz des Lieferanten.
Der Kunde hat den Lieferanten rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie von Bedeutung sind.
4.1 Der Kunde hat ein Anrecht auf ein Exemplar der Benützerdokumentation in der üblichen Ausführung des Lieferanten. Zusätzliche Exemplare oder Dokumentationen in nicht bereits vorhandenen Sprachen darf der Lieferant gesondert in Rechnung stellen.
4.2 Abweichungen in der Dokumentation, namentlich bei Beschreibungen und Abbildungen, sind zulässig, sofern die Unterlagen ihre Zwecke erfüllen.
5.1 Software im Sinne dieser Bedingungen ist Software, die in dem Produkt integriert ist. Der Kunde darf die überlassene Software, die Arbeitsergebnisse, das Know-how, die Datenträger und Dokumentationen im Rahmen der bestehenden Lizenzbedingungen verwenden. Fehlen solche, und lässt sich auch nicht aus dem Zweck der Übertragung auf den Umfang der Verwendungsbefugnisse schliessen, dann haben der Kunde und seine Abnehmer nur das Recht zur Nutzung mit den entsprechenden Produkten, nicht aber zur eigenständigen Veräusserung, zur Verbreitung, zur Vervielfältigung, zur Erweiterung oder Änderung.
5.2 Das Eigentum und das Recht zur weiteren Verwendung bleibt beim Lieferanten oder seinen Lizenzgebern, auch wenn der Kunde die Computerprogramme, Arbeitsergebnisse oder Know-how-Aufzeichnungen nachträglich ändert.
5.3 Der Kunde ergreift die erforderlichen Massnahmen, um Computerprogramme, Arbeitsergebnisse und Dokumentationen vor ungewolltem Zugriff oder Missbrauch durch Unberechtigte zu schützen.
5.4 Der Kunde darf die notwendigen Sicherungskopien erstellen. Er hat diese entsprechend zu kennzeichnen und gesondert und sicher aufzubewahren.
6.1 Der Kunde ist verantwortlich für den Einbau und die Anwendung der Produkte sowie die Kombination mit anderen Erzeugnissen. Er hat dabei die notwendige Sorgfalt walten zu lassen sowie alle Anleitungen des Herstellers und des Lieferanten zu beachten.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Sicherheit relevanten Informationen in geeigneter Form an die Benützer weiterzugeben.
7.1 Der Kunde wird die gelieferten Produkte nach der Nutzung auf seine Kosten entsorgen oder diese Entsorgungspflicht seinen Abnehmern überbinden.
7.2 Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Entsorgungspflichten frei, namentlich von einer allfälligen Rücknahmepflicht, von Entsorgungskosten und von entsprechenden Ansprüchen Dritter.
7.3 Diese Übernahme- und Freistellungspflichten verjähren erst zwei Jahre nach Aufgabe der Nutzung der Produkte.
8.1 Verbindlich sind nur schriftlich zugesicherte Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen,
a) wenn dem Lieferanten Angaben, die er für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert;
b) wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere, wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält;
c) wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb der Verantwortung des Lieferanten liegen wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Pandemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden.
8.2 Der Lieferant kann Teillieferungen ausführen.
9.1 Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, prüft der Kunde alle Produkte und Dienstleistungen selbst.
9.2 Sofort nach Erhalt kontrolliert der Kunde die gelieferten Produkte bezüglich Identität, Menge, Transportschäden und Begleitpapiere. Sobald als möglich prüft der Kunde die Produkte und Dienstleistungen auch auf weitere Mängel.
9.3 Produkte und Dienstleistungen gelten als abgenommen, wenn nicht innert neunzig Tagen nach Lieferung eine Mängelanzeige eingeht, oder wenn Produkte und Dienstleistungen während mehr als zwanzig Arbeitstagen wirtschaftlich genutzt werden.
9.4 Allfällige Mängel hat der Kunde sofort nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
10.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass er die erforderliche Sorgfalt anwendet, und dass seine Produkte und Dienstleistungen die zugesicherten Eigenschaften erfüllen. Überdies haftet er für die Eignung in dem Umfang, als ihn der Kunde vor Vertragsabschluss schriftlich über die Verwendung informierte.
10.2.Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind Fehler und Störungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Störungen durch andere Maschinen und Anlagen, instabile Stromversorgungen, besondere klimatische Verhältnisse oder ungewöhnliche Umgebungseinflüsse.
10.3 Wegen eines unerheblichen Mangels stehen dem Kunden keine Ansprüche zu. Unerheblich sind Mängel, insbesondere dann, wenn sie die Verwendung von Produkten und Dienstleistungen nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen.
10.4 Bei erheblichen Mängeln hat der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zur Behebung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu gewähren. Der Lieferant behebt die Mängel nach seiner Wahl in seinen Räumen oder beim Kunden, der ihm dafür freien Zugang zugestehen muss. Die Kosten für Demontage und Montage, Transport, Verpackung, Reise und Aufenthalt gehen zu Lasten des Kunden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
10.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen, sie beträgt sechs Monate.
10.6 Die Fristen werden mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels nicht unterbrochen.
10.7 Schlägt die Mängelbehebung fehl, hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Preisminderung. Er kann nur dann die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Annahme der Produkte oder Dienstleistungen unzumutbar ist.
11.1. Trägt der Lieferant nachweisbar die Schuld am Mangel, haftet der Lieferant neben der Mängelbehebung, Preisminderung oder Vertragsaufhebung auf Schadensersatz, der jedoch auf höchstens zwanzig Prozent des Wertes der mangelhaften Lieferung begrenzt ist.
11.2 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen Bedingungen haftet keine der Parteien gegenüber der anderen Partei für Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfälle, Vertragseinbussen und andere indirekte oder Folgeschäden, unabhängig davon, ob diese vorhersehbar waren oder nicht.
11.3 Der Lieferant haftet im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung für weiteren Personen- und Sachschaden, der dem Kunden nachweisbar durch Verschulden des Lieferanten entsteht. Weitere Ansprüche, namentlich für das Verhalten von Hilfspersonen, sind ausgeschlossen.
12.1 Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in Schweizer Franken ohne Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Transport, Verpackung, Versicherung, Bewilligungen, Beurkundungen, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung. Sie sind zur Zahlung fällig netto innert dreissig Tagen seit Rechnungsstellung.
12.3 Verursacht der Kunde Verzögerungen der Vertragsabwicklung, darf der Lieferant die Preise anpassen, falls sich Materialpreise oder Lohnansätze während der Verzögerung erhöht haben.
12.4 Der Kunde darf mit Gegenansprüchen nur bei unterschriftlicher Einwilligung des Lieferanten verrechnen.
12.5 Hält der Kunde den Zahlungstermin nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von acht Prozent pro Jahr zu entrichten. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
12.6 Bei Zahlungsverzug darf der Lieferant eine angemessene Nachfrist ansetzen und, wenn der Kunde nicht den gesamten fälligen Betrag innert dieser Frist begleicht, vom Vertrag zurücktreten, die gelieferten Produkte und Dienstleistungen zurückfordern und Schadensersatz verlangen.
Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird der Lieferant aus diesem Grunde in Anspruch genommen, so steht dem Lieferanten ein Rückgriffsrecht auf den Kunden zu.
Beide Parteien werden keinerlei Informationen aus dem Geschäftsbereich des andern, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten offenbaren und alle Anstrengungen unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. Andererseits darf jede Partei in ihrer angestammten Tätigkeit Kenntnisse weiterverwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung erwirbt. Die Parteien überbinden diese Geheimhaltungspflicht auch ihren Mitarbeitern, Angestellten und Beauftragten.
15.1 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Ausfuhr der gelieferten Produkte, Informationen, Software und Dokumentationen (gemeinsam auch als Produkte bezeichnet) nach den jeweiligen einschlägigen Exportbestimmungen der Schweiz, der Europäische Union und/oder den Vereinigten Staaten von Amerika – z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs – der Genehmigungspflicht unterliegen kann oder ausgeschlossen sein kann und Zuwiderhandlungen strafrechtlich bewehrt sind. Der Kunde steht deshalb dafür ein, sämtliche national oder international geltenden einschlägigen Exportbestimmungen strikt zu beachten und die gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen einzuholen.
15.2 Im Falle der Verletzung der obigen Verpflichtungen durch den Kunden wird dieser den Lieferanten auf erstes Anfordern hin von sämtlichen Ansprüchen freistellen und sämtliche Schäden ersetzen, die der Lieferant oder Lizenzgeber des Auftragnehmers, Dritte oder staatliche und/oder internationale Behörden bzw. Organisationen gegenüber dem Lieferanten geltend machen.
15.3 Der Kunde wird vor Weitergabe der von uns gelieferten Waren bzw. der von dem Lieferanten erbrachten Werk- und Dienstleistungen an Dritte insbesondere prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass
• er nicht durch eine solche Weitergabe an Dritte oder durch das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit unseren Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen ein Embargo der Schweiz, Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/ oder der Vereinten Nationen - auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote - verstößt;
• solche Waren, Werk- und Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, etwaig erforderliche Genehmigungen liegen vor;
• die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend den Geschäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden.
15.4 Der Kunde wird seine Unterlieferanten ebenfalls auf die Einhaltung und Umsetzung der Anforderungen der Exportkontrollvorschriften verpflichten und deren Einhaltung mit angemessenen Mitteln kontrollieren.
15.5 Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder durch den Lieferanten erforderlich, wird der Kunde nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der vom Lieferanten gelieferten Waren bzw. der vom Lieferanten erbrachten Werk- und Dienstleistungen sowie diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen.
15.6 Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten dem Lieferanten gegenüber wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Kunden geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller dem Lieferanten in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.
Der Lieferant bekennt sich zum Code of Conduct der Phoenix Mecano-Gruppe, der unter https://www.phoenix-mecano.com/de/downloads abrufbar ist. Der Kunde verpflichtet sich im Rahmen seiner unternehmerischen Verantwortung, ebenfalls rechtlich und ethisch im Sinne dieses Verhaltenskodex zu handeln.
17.1 Der Lieferant ist berechtigt, im Rahmen der Abwicklung des Vertrages personenbezogene Daten des Kunden zu speichern und zu bearbeiten. Der Lieferant ist berechtigt, diese Daten zur Auftragsbearbeitung auch mit verbundenen Unternehmen zu teilen.
17.2 Erhält der Kunde bei der Erbringung der Vertragsleistungen Zugang zu personenbezogenen Daten, wird er die geltenden Datenschutzvorschriften beachten, insbesondere personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Erbringung der Vertragsleistungen erheben, verarbeiten und/oder nutzen (Zweckbestimmung), seine Mitarbeiter auf das Datengeheimnis verpflichten und diese über die einzuhaltenden Datenschutzvorschriften belehren.
17.3 Beide Parteien verpflichten sich die Vorschriften des EU-DSGVO und DSG einzuhalten.
18.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
18.2 Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt der Bedingungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
19.1 Sämtliche Verträge und allgemeinen Lieferbedingungen unterliegen dem materiellen schweizerischem Recht. Das Wiener Kaufrecht findet keine Anwendung.
19.2 Gerichtsstand für Lieferant und Kunde ist Stein am Rhein, Schweiz. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, auch das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.
Phoenix Mecano Solutions AG
Hofwisenstrasse 6
CH-8260 Stein am Rhein
Stand: März 2024